Was darf eine Praxis-Website laut Schweizer Recht versprechen?

02.09.2026 // Michael Ziska – Website

Eine Praxis-Website darf sachliche, wahre Informationen zu Leistungen, Qualifikationen und Preisen enthalten – verboten sind Heilungsversprechen, Erfolgsgarantien und irreführende Vergleiche. Massgebend sind UWG und, für Ärzt:innen / Zahnärzt:innen / Chiropraktor:innen, das MedBG.

Eine kurze Einordnung vorab

In der Praxis wird oft pauschalvon „HMG“ gesprochen, wenn es um Werberecht für Gesundheitsleistungen geht. DasHeilmittelgesetz (HMG, Art. 31–32) regelt aber in erster Linie die Werbung fürArzneimittel und Medizinprodukte – relevant wird es also vor allem, wenn einePraxis-Website konkrete Präparate oder verschreibungspflichtige Behandlungenbewirbt. Für die Werbung der Praxis selbst (Website, Leistungsbeschreibung,Auftritt) sind zwei andere Gesetze entscheidend:

  • MedBG (Medizinalberufegesetz), Art. 40 lit. d; gilt für Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Chiropraktor:innen: „Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und wederirreführend noch aufdringlich ist.“

Für Berufe ausserhalb des MedBG (Physiotherapie, Psychotherapie, Naturheilkunde) gilt primär das UWG, ergänztdurch die Standesregeln der jeweiligen Berufsverbände (z. B. physioswiss, FSP, HVS,).

Was ist erlaubt?

  • Sachliche Leistungsbeschreibungen: Behandlungsmethoden, Fachgebiete und Schwerpunkte klar benennen
  • Qualifikationen und Weiterbildungen: Titel, Ausbildungen, Spezialisierungen nennen
  • Praktische Informationen: Öffnungszeiten, Standort, Erreichbarkeit, Sprachen
  • Transparente Preise: Preisangaben und Leistungsumfang kommunizieren
  • Echte Erfahrungsberichte: Reale Bewertungen und Testimonials, sofern sie nicht manipuliert oder erfunden sind
  • Allgemeine Gesundheitsinformationen: Ratgeber-/Blogartikel mit sachlichem, informierendem Charakter

Was ist nicht erlaubt?

  • Heilungsversprechen und Erfolgsgarantien: Aussagen wie „100 % Erfolgsquote“ oder „garantiert schmerzfrei“ sind unzulässig
  • Irreführende Vergleiche: „Die beste Praxis der Region“ oder direkte Abwertung anderer Praxen verstösst gegen UWG und Standesrecht
  • Irreführende Bezeichnungen: Das Bundesgericht hat z. B. den Begriff „Zahnklinik“ für eine ambulante Einrichtung als täuschend beurteilt; „Praxisklinik“ wurde in einem anderen Fall als zulässig eingestuft – die Grenze ist eine Einzelfallfrage
  • Aufdringliche Werbung: Reisserische Formulierungen oder übermässiger Werbedruck widersprechen dem Objektivitätsgebot
  • Pauschale Fernbehandlungs-Versprechen: Werbung für „alle Behandlungen auch online“ ist unzulässig, wenn nicht für jede beworbene Leistung nachweisbar ist, dass ein persönlicher Kontakt fachlich nicht nötig ist

Checkliste für den eigenen Website-Text

☐    Enthält kein Wort wie „garantiert“, „immer erfolgreich“ oder „100 %“

☐    Vergleicht sich nicht wertend mit anderen Praxen

☐    Verwendet Berufs-/Einrichtungsbezeichnungen korrekt(keine „Klinik“ ohne stationäre Behandlung)

☐    Nennt nur Erfahrungsberichte, die tatsächlich vonechten Patient:innen stammen

☐    Beschreibt Leistungen sachlich statt werblich-überhöhtformuliert

Fazit

Das Werberecht für Praxen in derSchweiz ist kein Verbot von Marketing, sondern ein Gebot zur sachlichen, wahrheitsgemässen Kommunikation. Wer auf Superlative und Heilsversprechenverzichtet und stattdessen mit echten Informationen, Qualifikationen und Zahlenarbeitet, bewegt sich rechtlich auf der sicheren Seite – und genau solche Inhalte werden auch von Suchmaschinen und KI-Systemen als vertrauenswürdig eingestuft.

Hinweis: Dieser Beitragbietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung imEinzelfall. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Rücksprache mit einerFachperson für Gesundheitsrecht oder der zuständigen Standesorganisation.