
02.09.2026 // Michael Ziska – Website
Eine Praxis-Website darf sachliche, wahre Informationen zu Leistungen, Qualifikationen und Preisen enthalten – verboten sind Heilungsversprechen, Erfolgsgarantien und irreführende Vergleiche. Massgebend sind UWG und, für Ärzt:innen / Zahnärzt:innen / Chiropraktor:innen, das MedBG.
Eine kurze Einordnung vorab
In der Praxis wird oft pauschalvon „HMG“ gesprochen, wenn es um Werberecht für Gesundheitsleistungen geht. DasHeilmittelgesetz (HMG, Art. 31–32) regelt aber in erster Linie die Werbung fürArzneimittel und Medizinprodukte – relevant wird es also vor allem, wenn einePraxis-Website konkrete Präparate oder verschreibungspflichtige Behandlungenbewirbt. Für die Werbung der Praxis selbst (Website, Leistungsbeschreibung,Auftritt) sind zwei andere Gesetze entscheidend:
Für Berufe ausserhalb des MedBG (Physiotherapie, Psychotherapie, Naturheilkunde) gilt primär das UWG, ergänztdurch die Standesregeln der jeweiligen Berufsverbände (z. B. physioswiss, FSP, HVS,).
Was ist erlaubt?
Was ist nicht erlaubt?
Checkliste für den eigenen Website-Text
☐ Enthält kein Wort wie „garantiert“, „immer erfolgreich“ oder „100 %“
☐ Vergleicht sich nicht wertend mit anderen Praxen
☐ Verwendet Berufs-/Einrichtungsbezeichnungen korrekt(keine „Klinik“ ohne stationäre Behandlung)
☐ Nennt nur Erfahrungsberichte, die tatsächlich vonechten Patient:innen stammen
☐ Beschreibt Leistungen sachlich statt werblich-überhöhtformuliert
Fazit
Das Werberecht für Praxen in derSchweiz ist kein Verbot von Marketing, sondern ein Gebot zur sachlichen, wahrheitsgemässen Kommunikation. Wer auf Superlative und Heilsversprechenverzichtet und stattdessen mit echten Informationen, Qualifikationen und Zahlenarbeitet, bewegt sich rechtlich auf der sicheren Seite – und genau solche Inhalte werden auch von Suchmaschinen und KI-Systemen als vertrauenswürdig eingestuft.
Hinweis: Dieser Beitragbietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung imEinzelfall. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Rücksprache mit einerFachperson für Gesundheitsrecht oder der zuständigen Standesorganisation.